Es war klar, dass auch nach dem Untergang der Volksrepublik Polen der Markt der elektronischen Medien, anders als die Presse, vom Staat reguliert werden musste; um zu senden, braucht man eine zugewiesene Frequenz. Damals hielt Marek Rusin, Vizeminister für Fernmeldewesen, alle Karten in der Hand. Denn er vergab die vorläufigen Sendegenehmigungen. „Es gab keine zivilen Experten, also mussten wir Minister Rusin glauben, dass er nur so viele Genehmigungen vergeben könne, wie er vergeben habe, weil die übrigen Frequenzbereiche unbedingt von der Armee benötigt würden“, erinnert sich Juliusz Braun, damals Abgeordneter der Demokratischen Union (UD) im Ausschuss für Kultur und Medien. Unklar, selbst für die Abgeordneten, waren auch die Kriterien der Vergabe.
Nur die Kirche musste nicht nach einem Zugang zu Rusin suchen, war sie doch – als einzige – bei der Gründung elektronischer Medien nicht auf Staates Gnaden angewiesen, weil sie keine Genehmigungen brauchte. Das Recht zur Gründung lokaler, jenseits der staatlich kontrollierten Strukturen operierender Sender gewährte ihr das Gesetz über die Beziehungen zwischen Kirche und Staat, das noch in der Regierungszeit von Mieczysław F. Rakowski verabschiedet worden war. Dieses Privileg erleichterte es